Spezielle Aufbewahrungspflichten für Steuerberater
Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten ist bei Steuerberatern zwischen den Aufbewahrungspflichten für z.B. selbst erstellte Rechnungen oder Geschäftsbriefen und zwischen den Tätigkeiten für den Mandaten zu unterschieden. Eigene Tätigkeiten für den Mandanten gerichtete Rechnung bzw. die hiervon aufzubewahren Kopien gelten die normalen Verpflichtungen für die für jedes Unternehmen (vergleiche § 14 b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Sonstige nicht mandatsbezogene Aufbewahrungspflichten finden sich inbesondere im Steuerrecht, im Rahmen dessen insbesondere auf die Vorgaben des § 147 AO hinzuweisen ist. Eigentliche steuerberatende Tätigkeit Im Steuerberater – Mandanten – Verhältnis liefert § 66 Abs. 1 S. 1 StBerG eine erste Orientierung.§ 66 StBerG – Handakten
(1) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. 2Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) 1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.